Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen
Bedingungen des Kunden: Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere
Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der
Unternehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach
deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden
mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon
bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer
Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Preises
ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die
Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen,
soweit dies zumutbar ist.
2. Mängelansprüche
2.1 Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei
gebrauchten Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im
übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter
Baumaterialien, die für ein Grundstück oder Gebäude wesentlich und mit
diesem fest verbunden sind und beim Unternehmerrückgriff aus Anlass eines
Verbrauchsgüterkaufes.
2.2 Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte
Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen,
ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt
sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann
der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert
der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat
der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die
gezogenen Nutzungen zu leisten.
2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muss er den
Erwerb des Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere
geeignete Weise nachweisen.
II. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende
Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden kann, weil:
1.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
1.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
2. Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) erbracht.
3. Mängelansprüche
3.1 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder
Grundstücken beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der
Kunde Unternehmer ist, im übrigen zwei Jahre.
3.2 Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein
neues Werk herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die
Herausgabe des mangelhaften Werkes und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen verlangen.
3.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen
Beauftragten zur
Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies
unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden
ist bekannt, dass der Unternehmer eine externe Datensicherung vor
Arbeitsaufnahme voraussetzt.
3.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder nach seiner Wahl die Vergütung mindern.
4. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen
4.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur,
soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
4.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach
Aufforderung abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein
angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens
nach drei Monaten,
entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht
fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser
Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer
ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist
dem Kunden zu erstatten.
4.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je
nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des
jeweiligen Wertes der
geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden
zu leisten.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers
einschließlich Mehrwertsteuer.
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1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in
einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher
schriftlich vereinbart wurden. Wechsel werden nur zahlungshalber
angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich
geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30
Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die
Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der
Empfang der gekauften Sache.
2. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher
aus diesem Vertrag vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des
Unternehmers. Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im
Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert, soweit
diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer nicht
dem Unternehmer gehörenden Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt
auch bestehen für alle Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem
Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich
erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer
unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der
Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfassten
Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt
und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde
Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen
Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet, dass
die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich
sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers
bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der
Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden
herausverlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist unter
Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der
Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften
kann der Unternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde
trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei aufeinander folgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % des
Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren
mindestens 5 %) im Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts
einer Werkstatt hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche
Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware
aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten
eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten
und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich ausführen zu lassen. Der Unternehmer verpflichtet sich, die
ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
3. Nacherfüllung, Rücktritt
3.1 Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache oder stellt der er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die
mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz
für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des Wertes der
Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im
Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit
der Sache oder des Werks an.
3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die
voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene
Nutzungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des
Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.
4. Haftungsausschlüsse
4.1 Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der
Kunde durch Beschädigung, falschen Anschluss, falsche Bedienung oder
unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z.
B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile, nichtbestimmungs-gemäßen Gebrauch,
Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht unverzüglich,
spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus sind
bei Produkten der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung
ausgeschlossen: Mängel, die durch schlechte Empfangsqualität, ungünstige
oder nachträglich geänderte Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen,
Beeinträchtigung des Empfangs oder Betriebs durch äußere Einflüsse,
vom Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte Batterien, verschmutzte
Magnetköpfe oder die unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln bedingt
sind.
4.2 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs,
insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter
Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
5. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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